Informationen zum Angeln

Spinnangel

Sie besteht aus einer Rute mit Rollen und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Angel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich, aufgehängten Haken aufweisen.

Nachtangeln

In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf der Inhaber einen Fischberechtigungsscheines „A“ in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhaber eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines „A“ oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.

Eisangeln

Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöscher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimeter nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Einlöscher deutlich zu kennzeichnen.

Hegeangeln

Soweit nicht anders bestimmt, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahmen von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet.

Schonzeiten

Im Geltungsbereich dieser Ordnung bestehen folgende Schonzeiten:

Fischart und Schönungszeiten

Fischart: Atlantischer Stör
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Äsche
Schonzeit: 01. Dezember bis 31. Mai

Fischart: Barschforelle
Schonzeit: 01. Oktober bis 30. April

Fischart: Bachsaibling
Schonzeit: 01. Oktober bis 30. April

Fischart: Barbe
Schonzeit: 01. Mai bis 31. Juli

Fischart: Finte
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Flussstint
Schonzeit: 01. Februar bis 30. April

Fischart: Gr. Maräne in Fließgewässern
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Gr. Maräne (als Salzfisch eingebracht)
Schonzeit: 01. Oktober bis 31. Dezember

Fischart: Hecht
Schonzeit: 01. Januar bis 30. April

Fischart: Lachs
Schonzeit: 01. Februar bis 31. März

Fischart: Maifisch
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Meermorelle
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Nase
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Rapfen
Schonzeit: 01. April bis 30. Juni

Fischart: Regenbogenforelle
Schonzeit: 01. Oktober bis 30. April

Fischart: Schneider
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Seeforelle
Schonzeit: 01. Oktober bis 31. März

Fischart: Zander
Schonzeit: 01. Januar bis 30. April

Fischart: Zährte
Schonzeit: 01. April bis 31. Mai

Fischart: Ziege
Schonzeit: ganzjährig

Fischart: Zope
Schonzeit: 01. März bis 31. Mai

Eine ganzjährige Schonfrist genießen ferner Binnenstint, Bitterling, Elritze, Gründling, Kleiner Stichling, Moderlieschen, Ostgroppe, Schlammpeitzker, Schmerle, Steinbeißer, Westgroppe, alle Rundmäuler (Neunaugen), der Edelkrebs und sämtliche Muscheln. Sollten Exemplare dieser Arten beim Angeln oder beim Köderfischfang mitgefangen werden, sind sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.

Mindestmaße

Im Geltungsbereich dieser Ordnung gelten folgende Mindestmaße:

Fischart und Mindestmaße

Fischart: Aal
Mindestmaße in cm: 50

Fischart: Aland
Mindestmaße in cm: 30

Fischart: Äsche
Mindestmaße in cm: 30

Fischart: Bachforelle
Mindestmaße in cm: 28

Fischart: Bachsaibling
Mindestmaße in cm: 25

Fischart: Barbe
Mindestmaße in cm: 40

Fischart: Döbel
Mindestmaße in cm: 30

Fischart: Große Maräne
Mindestmaße in cm: 30

Fischart: Hecht
Mindestmaße in cm: 45

Fischart: Karpfen
Mindestmaße in cm: 35

Fischart: Kleine Maräne
Mindestmaße in cm: 15

Fischart: Quappe
Mindestmaße in cm: 30

Fischart: Rapfen
Mindestmaße in cm: 40

Fischart: Regenbogenforelle
Mindestmaße in cm: 25

Fischart: Schleie
Mindestmaße in cm: 25

Fischart: Seeforelle
Mindestmaße in cm: 60

Fischart: Wels
Mindestmaße in cm: 75

Fischart: Zander
Mindestmaße in cm: 45

Fischart: Zope
Mindestmaße in cm: 20

Fischart: Amerikanischer Flusskrebs
Mindestmaße in cm: 8

Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib
(§2 Abs. 1 BgbFischO).

Salmonidengewässer

Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta) und Äschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
Die Einstufung eines Gewässers dient der Klassifikation der Belastung des Wassers mit Schwermetallen. Salmonidengewässer sind in einer solchen Skala die am geringsten belasteten Gewässer, da die genannten Fische gegenüber Verunreinigungen am empfindlichsten sind. Gefolgt werden sie in der Skala von Cyprinidengewässern.

Weitere Informationen zu Salmonidengewässer unter www.wikepedia.de