Satzung

Satzung des Anglervereins Wandlitz e.V. im Landesverband Brandenburg e. V. des DAV.

Artikel 1 | Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Anglerverein Wandlitz e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist An der Bogenheide 4, 16348 Wandlitz

Artikel 2 | Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, zum Natur- und Umweltschutz, zur Erhaltung und Pflege der Gwässer sowie zur Hege der Fischbestände einschließlich des Artenschutzes.
Der Zweck wird verwirklicht insbesonders durch die Förderung und Ausübung des individuellen und gemeinschaftlichen Angelns als Freizeit- und Erholungssport sowie durch die Förderung und Ausübung des Castingsports.
Der Verein erkennt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg e.V. des DAV an. Er orientiert sich in seinem Wirken an Organen des DAV gefaßten Beschlüßen.

Artikel 3 | Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Agbabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Artikel 4 | Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 5 | Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Für das Land Brandenburg gilt das Mindestalter von 8Jahren bei vorliegendem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Der Ausschluß kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Er hat dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu geben. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

Artikel 6 | Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung des Vereins. Es hat das Recht, nach einer Prüfung die entsprechende Angelberechtigung zu erwerben. Jedes Mitglied hat das Recht, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu wählen und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge, Beiträge für Angelberechtigung und die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Umlagen zu den vom Vorstand festgelegten Terminen ordnungsgemäß zu entrichten.

Artikel 7 | Organe

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand

Artikel 8 | Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Artikel 9 | Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die im Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Jahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Festsetzung der Höhe von Umlagen.
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den
Vorstand.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 10 | Mitgliederbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach der Festlegung des Landesverbandes Brandenburg e.V. des DAV.

Artikel 11 | Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Brandenburg e.V. des DAV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 27.02.2004 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde im Artikel 5 „Mitgliedschaft“ in den Punkten 5 und 6 durchgeführt. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.